Privatpersonen: Natürliche Personen, einschließlich Minderjähriger
Einzelfirmen: Guthaben von Einzelfirmen und der gleichen Person privat werden als Guthaben einer Person betrachtet, wobei die Guthaben für die Berechnung der maximalen Deckung addiert werden.
Rechtspersonen, ungeachtet des Umfangs: Das heißt, dass sowohl kleine als auch große Unternehmen Anspruch auf die Garantieregelung erheben können. Auch Stiftungen und Vereine haben einen Anspruch auf die Deckung des Einlagensicherungssystems. Beispiele von Rechtspersonen des deutschen Rechts sind: Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Stiftung, Eingetragener Verein (e.V.), eingetragene Genossenschaft (e.G.), Verein auf Gegenseitigkeit (V.a.G.) etc.. Auf der Website der DNB finden Sie die vollständige Übersicht der Rechtspersonen, die Anspruch auf eine Vergütung aus dem Einlagensicherungssystem haben.